Die Corona-Pandemie stellt viele Vereine vor enorme Herausforderungen. Insbesondere das Verbot von Zusammenkünften in Vereinen führt dazu, dass keine Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltungen stattfinden dürfen und damit viele Vereine keine Entscheidungen treffen können. Das betrifft vor allem die Vereine, die noch in 2020 ihren Vorstand neu wählen müssen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und mit einem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ reagiert.
Mit dem Gesetz (konkret geht es dabei um § 5 des o.g. Gesetzes) wird für Vereine ohne entsprechende Satzungsbestimmungen die Rechtsgrundlage geschaffen. Die Regelung ist am 28.03.2020 in Kraft getreten, gilt für Vorstände, deren Amtszeit im Jahr 2020 abläuft und ist bis zum 31.12.2021 befristet.
In dem Gesetz wird vor allem Folgendes geregelt,
- Vorstandmitglieder auch nach Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt zu
belassen;
- Virtuelle Mitgliederversammlungen (in allen verfügbaren Formen) abhalten zu können;
- Mitgliederrechte über elektronische Kommunikationsmittel zu gewähren;
- Mitgliedern das Recht der schriftlichen Stimmabgabe (auch per Fax oder E-Mail) vor der eigentlichen Versammlung einzuräumen.
Das ganze Gesetz findet sich hier.
Mein Dank geht an Hanna Boßle, Mitarbeiterin der Stadt Herten aus dem Bereich Bürgerschaftliches Engagement, die mir diese Infos hat zukommen lassen.